Bürgerinitiative „Steinhof als Gemeingut erhalten und gestalten“

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sollte auch weiterhin Maßstab für die Zukunft des
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semmelweis Semmelweis Bausperre

veröffentlicht am 1. Juli 2018 | von Bürgerinitiative Steinhof

Vassilakou kündigt Bausperre an

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wien/stadtpolitik/973997_Vassilakou-kuendigt-Bausperre-an.html

Das ist lieb. Eine Bausperre wird verhängt !
Ich habe noch das Argument im Ohr, als wir eine Bausperre für das OWS verlangt haben, dass das überhaupt nichts nütze, denn: Baubewilligungen können nicht nur, sie s i n d zu erteilen, wenn das Bauvorhaben mit den Zielen der Stadtplanung vereinbar ist .
Ein schöner Widerspruch, werdern doch die Ziele der Stadtplanung durch den Flächenwidsmungsplan konkretisiert und bedeutet doch eine Überarbeitung des FWP, dass diese Ziele einer Neuinterpretation bedürfen, einer Neuinterpretation, die in einem demokratischen Verfahren nach Information der Bevölkerung und Verarbeitung der eingelangten Stellungnahmen im Gemeinderat diskutiert und beschlossen wird.
Was dabei herauskommt, glaubt die Baubehörde also im vorhinein schnon zu wissen, wenn sie während der Bausperre Baubewilligungen erteilt.
In diesem Punt ist die Wiener Bauordnung unbeabsichtigt ehrlich: Der ganze Zauber mit, öffenltiche Auflage, Stellungnahmen von Interessensvertretungen und der Bevölkerung, Diskussion im Gemeinderat, . ist Ritual. Politik und Verwaltung wissen bereits was am Ende rauskommt und fahren meist über alle Einwendungen drüber. Das ist ein Hohn der Demokratie und Vassilakou und Kickert sagten damals zurecht, dass eine Bausperre überhaupt nichts nütze. Die Bausperre gibt (dem mit der Politk gut vernetzten) Bauwerber bloß die Möglichkeit, ohne Information der Öffentlichkeit in einem nur bürokratischen Verfahren seine Ziele durchzudrücken. Wiener Rechtsverständnis.

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Im Anschlus der Text der Wiener Bauordnung:

§ 8. (1) Für das von Bebauungsplänen nicht erfasste Stadtgebiet besteht bis zur Festsetzung dieser Pläne Bausperre . Dennoch sind von der Baubehörde Baubewilligungen gemäß § 70 zu erteilen, wobei Neu-, Zu- und Umbauten, die Errichtung sonstiger Bauwerke, Abbrüche oder Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes von Bauwerken, Veränderungen der Höhenlage von Grundflächen sowie Grundabteilungen nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zu bewilligen sind:

1. Das Vorhaben muss mit den gesetzlichen Zielen der Stadtplanung für die Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne unter Berücksichtigung des Baubestandes im betroffenen Stadtgebiet vereinbar sein und darf das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses einzuholen. Sofern ein Flächenwidmungsplan besteht, hat das Vorhaben diesem zu entsprechen. ….


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